Scheidungsanwalt für Groß Glienicke (bei Potsdam) gesucht?



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Wer – beantragt Scheidung

Jeder der Ehegatten kann die Scheidung beantragen. Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist dieser Antrag stets durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

Wo – Scheidung beantragen

Gemäß § 114 FamFG muss der Scheidungsantrag stets durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Folge: Eine Beantragung der Scheidung beim zuständigen Familiengericht durch Sie persönlich ist nicht möglich!

Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (Amtsgericht) nach § 122 FamFG.

Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Groß Glienicke als Ortsteil von Potsdam ist das Amtsgericht Potsdam (Familiengericht) zuständig.

Prüfschema zur Ermittlung des zuständigen Familiengerichtes

>> Ausschließlich zuständig ist:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Wann – Scheidung beantragen

Als Voraussetzung für die Scheidung finden sich folgende gesetzliche Regelungen

(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert,
    wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden,
    wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
    die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
    seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen
    oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist,
    wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
    und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will,
    weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft
    besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der
    ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll,
    unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben
bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen.

Der Antrag auf Scheidung der Ehe kann also erst nach einer gewissen Wartefrist gestellt werden; selbstverständlich auch vor Ablauf des Jahres (Bearbeitungsfristen der Behörden).
Montags zerstritten – Freitag schon geschieden … dies funktioniert also nicht.

Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Eingrenzung bzw. Bereinigung streitiger Punkte
kann vorweg der Abschluss einer Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung sinnvoll sein.

Trennung Scheidung Anwalt – Groß Glienicke

Heike-Maria Bretschneider,
Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam
Tel. 0331- 7400 0077
Rechtsanwalt im Familienrecht – Groß Glienicke – Familienrechtsanwalt

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Heike-Maria Bretschneider – Rechtsanwältin im Familienrecht
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Weiterhin geht es allgemein um den Zugewinn, die Sicherung der Unternehmen als Einkunftsquelle, die Aufteilung von Schulden und Vermögen und zum Thema Versorgungsausgleich. Gerne arbeitete ich mit Ihrem Steuerberater zusammen, was vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Immobilienpreise gelegentlich bei Steuerfragen rund um die Immobilie erforderlich ist.

Bei der Beantragung der Scheidung muss übrigens mindestens einer der beiden Eheleute zwingend von einem Scheidungsanwalt bzw. Rechtsanwalt vertreten werden. In diesem Zusammenhang berechne ich auch für die von mir vertretene Person die verschiedenen Ansprüche und Verpflichtungen aus Unterhalt und ggf. Zugewinn. Kindesunterhalt und Kindergeld ordnen wir gemeinsam.

Rechtsanwalt für Scheidung und Familienrecht
Heike-Maria Bretschneider,
Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam

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