
Sie suchen einen Scheidungsanwalt in der Nähe oder eine
Scheidungsanwältin in Potsdam? Mit Kompetenz im Familienrecht und bei der Klärung Ihrer Ansprüche und Verpflichtungen aus Immobilie, Renten, Kapital, Versicherungen oder Firma?
Ich bin Ihre Spezialistin bei diesen komplizierten Themen des Familienrechts.
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Um meine Mandanten kompetent und umfassend zu beraten betreue ich nur noch Mandate im Familienrecht.
(Trennung, Unterhalt, Scheidung, Umgang, Vermögen, Schulden)
Andere Rechtsgebiete werden von mir nicht mehr betreut.
Heike-Maria Bretschneider,
Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam
Tel. 0331- 7400 0077
Rechtsanwältin im Ehe- und Familienrecht | Scheidungsanwalt
Scheidungsanwalt für Potsdam und die Region
Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in Potsdam oder den Stadtteilen? Zum Beispiel in Babelsberg, im Bornstedter Feld, in Golm oder in Potsdam-West? Denken Sie über eine Trennung oder Scheidung nach?
Wussten Sie, dass Sie Ihre Scheidung nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beim Familiengericht beantragen können? Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig – mein Büro liegt wenige Meter entfernt.
In Potsdam finden Sie mein Büro in zentraler Lage – mit Parkplatz.
Rufen Sie mich an unter Tel: 0331- 740 000 77.
Jeder der Ehegatten kann die Scheidung beantragen. Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) ist der Scheidungsantrag stets durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einzureichen.
- Nach den gesetzlichen Regeln (§114 FamFG) muss der Scheidungsantrag stets durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Folge: Eine direkte Beantragung der Scheidung beim zuständigen Familiengericht durch Sie persönlich ist nicht möglich!
- Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (Amtsgericht) nach § 122 FamFG. Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort Potsdam ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig.
- Prüfschema zur Ermittlung des zuständigen Gerichts (in dieser absteigenden Rangfolge): >> Ausschließlich zuständig ist:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
- Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
- Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
(§ 1567 BGB – Getrenntleben):
- Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
- Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. Der Antrag auf Scheidung der Ehe (Scheidungsantrag) kann also erst nach einer gewissen Wartefrist gestellt werden.
- Mindestens Heiratsurkunde bzw. Stammbuch im Original oder in beglaubigter Kopie
- Sofern vorhanden: Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
- Mindestens die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare für den Versorgungsausgleich (Fragebogen des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich)
- Sofern vorhanden: Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Sofern vorhanden: Regelungen zwischen den Ehegatten über Kindschaftssachen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht), den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Ehewohnung nebst Hausrat bzw. Inventar und ggf. andere Vereinbarungen der Ehegatten
- Je nach Einkommen das ausgefüllte und unterzeichnete amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
- Mindestens: Die Vollmacht für mich als Ihre Rechtsanwältin
Im Falle einer streitigen Scheidung kann dann die Vorlage weiterer Unterlagen beim Familiengericht erforderlich werden.
- Die Kosten des Scheidungsverfahrens hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab.
- Trägt Ihre Rechtsschutzversicherung (Teile) der Anwaltskosten? Befragen Sie Ihren Vertrag oder Ihren Versicherungsmakler.
- Kleines Einkommen, Arbeitslos, Geringverdiener oder Empfänger staatlicher Leistungen? Auch im Scheidungsfall gibt es bei kleineren Einkommen staatliche Hilfe zur Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten im Scheidungsfall. Eventuell haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht. Je nach Einkommen wird ein Zuschuß oder ein Darlehen gewährt. Im Internet finden Sie unter www.pkh-rechner.de einen kostenlosen Rechner, der Ihre Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfe überschlägig ermittelt. Bitte lassen Sie sich im Vorfeld einer Terminsvereinbarung vom Amtsgericht Potsdam zur Verfahrenskostenhilfe beraten (Amtsgericht Potsdam Tel. 0331/2017-2264). Das Antragsformular finden Sie hier.
- Die Höhe der voraussichtlichen Scheidungskosten können wir auf der Basis Ihrer Daten (Einkommen, Unterhalt, Vermögen etc.) im Rahmen einer Erstberatung bei mir gemeinsam ermitteln.
- Ratenzahlung der Anwaltskosten im Scheidungsverfahren können wir vereinbaren.
Erstberatung zum Festpreis - Scheidungsfragen individuell erklären
- Terminvereinbarung Erstberatung unter Tel. 0331 – 7400 0077
Potsdam Scheidungsanwalt – Familienrecht aus Potsdam – erfahrene Scheidungsanwältin
Heike-Maria Bretschneider
Schopenhauerstraße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam
Tel. 0331- 7400 0077
Heike-Maria Bretschneider – Rechtsanwältin im Familienrecht
Geboren 1963 in Hannover – 1994 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2006 bin ich ausschließlich im Ehe- und Familienrecht tätig und berate verheiratete Eheleute oder Lebenspartner in den emotional, wirtschaftlich und rechtlich schwierigen familienrechtlichen Fragen wie Trennung, Scheidung, Umgangsrecht und Fragen rund um die Kinder, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt und die Aufteilung der Wohnung oder der Immobilie unter Berücksichtigung von Bankkrediten etc.
Weiterhin geht es allgemein um den Zugewinn, die Sicherung der Unternehmen als Einkunftsquelle, die Aufteilung von Schulden und Vermögen und zum Thema Versorgungsausgleich. Gerne arbeitete ich auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater zusammen, was vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Immobilienpreise gelegentlich bei Steuerfragen rund um die Immobilie erforderlich ist.
Bei der Beantragung der Scheidung müssen Sie zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten werden. In diesem Zusammenhang berechne ich auch Ihre verschiedenen Ansprüche und Verpflichtungen aus Unterhalt und Zugewinn. Kindesunterhalt und Kindergeld ordnen wir gemeinsam.
Meine Beratungsstruktur für das Familienrecht bietet Ihnen folgende Beratungspakete:
- Erstberatung im Familienrecht – zentrale Fragen rund um Trennung und Scheidung – Beratung zum Festpreis
- Scheidungsantrag solide vorbereiten, bei Gericht einreichen und bis zur Scheidung als Ihre persönliche Anwältin bei allen Fragen auf dem Weg hin zur Scheidung vor dem Familiengericht begleiten. Diese Vergütung bemisst sich nach den Regeln des RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und den zugehörigen RVG-Tabellen, bei welchem z.B. Ihr Einkommen eine Bemessungsgrundlage ist. Alternativ können wir einen Stundensatz vereinbaren.
- Beratung zu Ihren Fragen im Familienrecht – Scheidungsrecht
- Eine Ratenzahlung / Vorschusszahlung ist möglich
Das Familiengericht Potsdam ist regional auch zuständig für die Scheidung von Eheleuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Potsdam – Stahnsdorf – Teltow – Kleinmachnow – Nuthetal – Bergholz – Beelitz – Michendorf – Schwielowsee – Caputh – Seddiner See und Werder (Havel).
